Gewerbesteuerbetrag

Die Gewerbesteuer richtet sich stets nach der Rechtsform eines Unternehmens und nach der Höhe des Hebesatzes der Gemeinde. Da die anfallende Gewerbesteuer (GewSt) gemäß Gewerbesteuergesetz (GewStG) direkte Einnahmen der Gemeinden sind, wird deren Höhe mittels eines Hebesatzes festgelegt. Diese Hebesätze sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich, liegen jedoch nie unter 200 % (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG). Größere Städte haben in der Regel einen Hebesatz von mindestens 400 %. Der bundesweite Durchschnitt liegt 2025 bei etwa 438 %. Einer Besteuerung unterliegen im Grunde alle Gewerbebetriebe, wobei jedoch die Rechtsform unterschiedliche Freibeträge aufweist.

Hinweis: Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2025 ist geplant, den Mindesthebesatz von 200 % auf 280 % anzuheben. Der genaue Zeitpunkt der Umsetzung steht noch aus.

Höhe des jährlichen Freibetrages

Der jährliche Freibetrag ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens:

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften: 24.500 Euro Freibetrag
  • Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG): Kein Freibetrag – die Gewerbesteuer fällt ab dem ersten Euro Gewinn an
  • Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb: 5.000 Euro Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG)

Auf den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb können Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG) erfolgen. Der resultierende Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und kann nicht kleiner als null sein.

Berechnung des Steuermessbetrages

Ein positiver Betrag, der nach Abzug des Freibetrages verbleibt, wird zur Berechnung des Steuermessbetrages mit der bundeseinheitlichen Gewerbesteuer-Messzahl von 3,5 % multipliziert. Dieser Steuermessbetrag bildet die Grundlage, auf welcher die jeweilige Gemeinde die tatsächliche Höhe der Gewerbesteuer mittels ihres individuellen Hebesatzes berechnet.

Formel: Gewerbesteuer = (Gewerbeertrag – Freibetrag) × 3,5 % × Hebesatz

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Seit 2020 können Einzelunternehmer sowie Gesellschafter von Personengesellschaften bis zum 4-fachen des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer anrechnen lassen (§ 35 EStG). Diese Erhöhung von zuvor 3,8-fach auf 4-fach erfolgte durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020.

Für diese Gruppe entstehen bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von bis zu 400 % faktisch keine zusätzlichen Belastungen durch die Gewerbesteuer. Unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags können sogar Hebesätze bis etwa 420 % kompensiert werden.

Wichtig: Die Anrechnung ist auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt und kann die Einkommensteuer nicht unter null drücken. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnen.

Wer ist von der Gewerbesteuer befreit?

Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Künstler sind von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie einen Nachweis über ihre freiberufliche Tätigkeit erbringen. Ebenso unterliegen Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuerpflicht.

Beispielrechnung (Stand 2025)

Ein Einzelunternehmer in München (Hebesatz 490 %) erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro:

  • Gewerbeertrag: 100.000 €
  • Abzüglich Freibetrag: 24.500 €
  • Bemessungsgrundlage: 75.500 € (abgerundet auf 75.500 €)
  • Steuermessbetrag: 75.500 € × 3,5 % = 2.642,50 €
  • Gewerbesteuer: 2.642,50 € × 490 % = 12.948,25 €
  • Anrechnung auf ESt (max. 4-fach): 2.642,50 € × 4 = 10.570 €
  • Verbleibende Mehrbelastung: 12.948,25 € – 10.570 € = 2.378,25 €